Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.07.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
EKZ-NPOG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen“ (in weiterer Folge „EKZ-NPO“) normiert.
(2)Absatz 2,Aus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß § 2 Abs. 1 UStG sind undAus Mitteln des EKZ-NPO werden in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten als privatwirtschaftliche Förderungen an Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gewährt werden, sofern diese nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG sind und
im Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oderim Sinne des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, oder eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft sowie eine Einrichtung, der auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, darstellen.
(3)Absatz 3,Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. § 3 Abs. 3 entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.Für den EKZ-NPO wird ein Betrag von bis zu 140 Millionen Euro inklusive der aus der Abwicklung gem. Paragraph 3, Absatz 3, entstehenden Kosten zur Verfügung gestellt.
Im RIS seit
21.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20012323
Dokumentnummer
NOR40254664