(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.Die Mittel gemäß Absatz eins, werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 64 Z 3, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)