Bundesrecht konsolidiert

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Gasdiversifizierungsgesetz 2022 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasdiversifizierungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 95/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

05.07.2024

Abkürzung

GDG 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Mittelvolumen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro bereitgestellt. Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40245501

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/95/P2/NOR40245501

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