Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.04.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden. Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) Anmerkung, nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Im RIS seit
14.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20011882
Dokumentnummer
NOR40243741