Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2022,
BG
Paragraph eins
14.04.2022
69/03 Soziale Sicherheit
Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) Anmerkung, nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
26.01.2024
20011882
NOR40243741