Bundesrecht konsolidiert

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Hospiz- und Palliativfondsgesetz § 9

Kurztitel

Hospiz- und Palliativfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HosPalFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Planungswesen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, im Sinne einer zukunftsorientierten Planung Prognosen über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Diese als „Bedarfs- und Entwicklungspläne in der Hospiz- und Palliativversorgung“ bezeichneten Planungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Vorhinein
    1. Ziffer eins
      erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2022 über einen drei Jahre zu umfassenden Zeitraum für die Jahre 2023 bis 2025 und
    2. Ziffer 2
      ab dem Jahr 2025 bis jeweils spätestens 30. Juni über einen zumindest fünf Jahre zu umfassenden Zeitraum für die jeweiligen Folgejahre
    vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die schriftlichen Planungsunterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, pro Träger und Leistungsstandort zumindest folgende Inhalte als zahlenmäßige Auflistung und/oder verbale Beschreibung bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Leistungseinheiten und Anzahl, gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
    2. Ziffer 2
      betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Investitionen in die Erweiterung der modular abgestuften Versorgungsangebote,
    3. Ziffer 3
      betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für den laufenden Betrieb, gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
    4. Ziffer 4
      betragliche Höhe von Einnahmen (Beiträge und Ersätze), gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
    5. Ziffer 5
      Anzahl des nicht ehrenamtlichen Personals gegliedert nach Berufsgruppen und Zusatzqualifikation, in Vollzeitäquivalenten und Köpfen, nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
    6. Ziffer 6
      Art, Anzahl und Stunden der Aus-, Fort- und Weiterbildungen des Personals gegliedert nach Berufsgruppen sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der durchzuführenden Informations- und Vorsorgegespräche gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden spezialisierten Versorgungsangeboten sowie
    8. Ziffer 8
      Anzahl der zu unterstützenden Palliativpatienten und -patientinnen gegliedert nach Geschlecht sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten.
  3. Absatz 3,In die ab dem Jahr 2023 zu erstellenden bzw. zu aktualisierenden Planungsunterlagen sind die gemäß Paragraph 7, festgelegten Auf- und Ausbaugrade aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der vergleichbaren Gestaltung der Planungsunterlagen im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 eine bundesweit einheitliche Planungsunterlage zu erstellen.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz 2 und 4 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Palliativpatient, Palliativpatientin, Bedarfsplan, Hospizversorgung, Bruttoaufwendung, Ausbildung, Fortbildung, Informationsgespräch, Aufbaugrad

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242972

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/29/P9/NOR40242972

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