Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hospiz- und Palliativfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HosPalFG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Planungswesen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, im Sinne einer zukunftsorientierten Planung Prognosen über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Diese als „Bedarfs- und Entwicklungspläne in der Hospiz- und Palliativversorgung“ bezeichneten Planungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im VorhineinDie Länder sind verpflichtet, im Sinne einer zukunftsorientierten Planung Prognosen über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Diese als „Bedarfs- und Entwicklungspläne in der Hospiz- und Palliativversorgung“ bezeichneten Planungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Vorhinein
erstmalig bis spätestens 31. Dezember 2022 über einen drei Jahre zu umfassenden Zeitraum für die Jahre 2023 bis 2025 und
ab dem Jahr 2025 bis jeweils spätestens 30. Juni über einen zumindest fünf Jahre zu umfassenden Zeitraum für die jeweiligen Folgejahre
vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftlichen Planungsunterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 haben je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 pro Träger und Leistungsstandort zumindest folgende Inhalte als zahlenmäßige Auflistung und/oder verbale Beschreibung bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu enthalten:Die schriftlichen Planungsunterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß Paragraph 4, Absatz 2, pro Träger und Leistungsstandort zumindest folgende Inhalte als zahlenmäßige Auflistung und/oder verbale Beschreibung bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu enthalten:
Leistungseinheiten und Anzahl, gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für die Investitionen in die Erweiterung der modular abgestuften Versorgungsangebote,
betragliche Höhe der Brutto- und Nettoaufwendungen für den laufenden Betrieb, gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
betragliche Höhe von Einnahmen (Beiträge und Ersätze), gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
Anzahl des nicht ehrenamtlichen Personals gegliedert nach Berufsgruppen und Zusatzqualifikation, in Vollzeitäquivalenten und Köpfen, nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
Art, Anzahl und Stunden der Aus-, Fort- und Weiterbildungen des Personals gegliedert nach Berufsgruppen sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten,
Anzahl der durchzuführenden Informations- und Vorsorgegespräche gegliedert nach vorhandenen und zu erweiternden spezialisierten Versorgungsangeboten sowie
Anzahl der zu unterstützenden Palliativpatienten und -patientinnen gegliedert nach Geschlecht sowie nach vorhandenen und zu erweiternden modular abgestuften Versorgungsangeboten.
(3)Absatz 3,In die ab dem Jahr 2023 zu erstellenden bzw. zu aktualisierenden Planungsunterlagen sind die gemäß § 7 festgelegten Auf- und Ausbaugrade aufzunehmen.In die ab dem Jahr 2023 zu erstellenden bzw. zu aktualisierenden Planungsunterlagen sind die gemäß Paragraph 7, festgelegten Auf- und Ausbaugrade aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der vergleichbaren Gestaltung der Planungsunterlagen im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 eine bundesweit einheitliche Planungsunterlage zu erstellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der vergleichbaren Gestaltung der Planungsunterlagen im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 eine bundesweit einheitliche Planungsunterlage zu erstellen.
(5)Absatz 5,Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 und 4 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.Nähere Bestimmungen im Sinne des Absatz 2 und 4 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.
Schlagworte
Palliativpatient, Palliativpatientin, Bedarfsplan, Hospizversorgung, Bruttoaufwendung, Ausbildung, Fortbildung, Informationsgespräch, Aufbaugrad
Im RIS seit
21.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Gesetzesnummer
20011850
Dokumentnummer
NOR40242972