Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, im Sinne einer zukunftsorientierten Planung Prognosen über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Diese als „Bedarfs- und Entwicklungspläne in der Hospiz- und Palliativversorgung“ bezeichneten Planungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Vorhinein
- Ziffer einserstmalig bis spätestens 31. Dezember 2022 über einen drei Jahre zu umfassenden Zeitraum für die Jahre 2023 bis 2025 und
- Ziffer 2ab dem Jahr 2025 bis jeweils spätestens 30. Juni über einen zumindest fünf Jahre zu umfassenden Zeitraum für die jeweiligen Folgejahre
vorzulegen.