Bundesrecht konsolidiert

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Hospiz- und Palliativfondsgesetz § 1

Kurztitel

Hospiz- und Palliativfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HosPalFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Einrichtung und Ziele des Hospiz- und Palliativfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Fonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Hospiz- und Palliativfonds“ trägt. Dieser wird von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Hospiz- und Palliativfonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 12 und 13 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948 – FVG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, als Unterstützungsangebot an die Länder für die Hospiz- und Palliativversorgung erbracht.
  2. Absatz 2,Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Hospiz- und Palliativfonds unterstützt der Bund die Länder bei der Umsetzung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebotes, damit insbesondere für Palliativpatienten und -patientinnen und deren An- und Zugehörige ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Unterstützungsleistungen erreichbar, zugänglich und leistbar angeboten werden können, und die Grundversorgung ergänzt werden kann.

Schlagworte

Palliativpatientin, Hospizfond, Hospizversorgung, Hospizversorgungsangebot, Angehöriger

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/29/P1/NOR40242964

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