Absatz eins,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ein Fonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Hospiz- und Palliativfonds“ trägt. Dieser wird von dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Hospiz- und Palliativfonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 12 und 13 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948 – FVG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, als Unterstützungsangebot an die Länder für die Hospiz- und Palliativversorgung erbracht.