Bundesrecht konsolidiert

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Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19 § 3

Kurztitel

Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Anmerkung eins, )
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 6, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(____________________

Anmerkung eins, : Bei diesem Bundesgesetz wurde kein Paragraph 2, beschlossen und kundgemacht.)

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011849

Dokumentnummer

NOR40242961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/23/P3/NOR40242961

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