Kurztitel

Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.03.2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Anmerkung eins, )
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 6, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

(____________________

Anmerkung eins, : Bei diesem Bundesgesetz wurde kein Paragraph 2, beschlossen und kundgemacht.)

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011849

Dokumentnummer

NOR40242961