Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2022,
BG
Paragraph 3
18.03.2022
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
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Anmerkung eins, : Bei diesem Bundesgesetz wurde kein Paragraph 2, beschlossen und kundgemacht.)
Übergangsbestimmung
18.03.2022
20011849
NOR40242961