Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
31.12.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022, zu den §§ 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52b, 54, und 59, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, zu den Paragraphen 21, 22, 23, 24, 25, 45, 47, 48, 51, 52 b, 54,, und 59, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, bedingt nachgesehen ist, sind die Paragraphen 157 a, ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Im RIS seit
03.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40250139