(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, bedingt nachgesehen ist, sind die Paragraphen 157 a, ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.