(4)Absatz 4,Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, BAO, im Übrigen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO.