Absatz eins,Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
- Ziffer einsim Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie
- Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.