Kurztitel

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

EKBFG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      im Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
  2. Absatz 2,Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Artikel 2, Ziffer 17, EU-NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
  3. Absatz 3,Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Absatz 2, ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, BAO, im Übrigen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, BAO.

Schlagworte

Erdölbereich, Erdgasbereich, Kohlebereich

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012142

Dokumentnummer

NOR40250112