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Filmstandortgesetz 2023 § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 22.08.2026
§ 8 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.01.2023
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Filmstandortgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 219/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Förderungsrichtlinien
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.
(2)
Absatz 2,
In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
1.
Ziffer eins
Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,
2.
Ziffer 2
persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,
3.
Ziffer 3
Definition der Produktionsteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,
Definition der Produktionsteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,
4.
Ziffer 4
Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),
5.
Ziffer 5
Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,
6.
Ziffer 6
Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,
7.
Ziffer 7
förderbare Kosten,
8.
Ziffer 8
Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),
9.
Ziffer 9
die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach § 2 Abs. 1 Z 2 handelt,
die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt,
10.
Ziffer 10
Verfahren
a)
Litera a
Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
b)
Litera b
Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),
c)
Litera c
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,
11.
Ziffer 11
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),
12.
Ziffer 12
Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und
13.
Ziffer 13
Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.
(3)
Absatz 3,
Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln.
Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) im Detail zu regeln.
Im RIS seit
03.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20012140
Dokumentnummer
NOR40250052
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/219/P7/NOR40250052
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