Kurztitel

Filmstandortgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Förderungsrichtlinien

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.
  2. Absatz 2,In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,
    2. Ziffer 2
      persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      Definition der Produktionsteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),
    5. Ziffer 5
      Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,
    6. Ziffer 6
      Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,
    7. Ziffer 7
      förderbare Kosten,
    8. Ziffer 8
      Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),
    9. Ziffer 9
      die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt,
    10. Ziffer 10
      Verfahren
      1. Litera a
        Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,
    11. Ziffer 11
      Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),
    12. Ziffer 12
      Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und
    13. Ziffer 13
      Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) im Detail zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250052