Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2023 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2023

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 183/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2023

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. Art. XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

115.197,457

150.283,326

Einzahlungen

98.087,994

167.392,789

Nettofinanzierungsbedarf

17.109,463

 

Finanzierungsüberschuss

 

17.109,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2023 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012102

Dokumentnummer

NOR40248875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/183/A1/NOR40248875

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