Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BFG 2023

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 vergleiche Art. römisch XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

115.197,457

150.283,326

Einzahlungen

98.087,994

167.392,789

Nettofinanzierungsbedarf

17.109,463

 

Finanzierungsüberschuss

 

17.109,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2023 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012102

Dokumentnummer

NOR40248875