Bundesfinanzgesetz 2023
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2022,
BG
Artikel eins,
01.01.2023
BFG 2023
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 vergleiche Art. römisch XVI).
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen | 115.197,457 | 150.283,326 |
Einzahlungen | 98.087,994 | 167.392,789 |
Nettofinanzierungsbedarf | 17.109,463 |
|
Finanzierungsüberschuss |
| 17.109,463 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2023 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.
07.12.2022
20012102
NOR40248875