Bundesrecht konsolidiert

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Stromkostenzuschussgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

2. Teil
Stromkostenzuschuss

Begünstigter Personenkreis

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 ein in der Anlage römisch eins genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
  2. Absatz 2,Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 ein in der Anlage römisch zwei genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

Anmerkung, Zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2024,.)

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/156/P4/NOR40250760

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