(2)Absatz 2,Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 ein in der Anlage römisch zwei genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.