Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stromkostenzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.10.2022
Außerkrafttretensdatum
24.02.2023
Abkürzung
SKZG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
2. Teil
Stromkostenzuschuss
Begünstigter Personenkreis
§ 4.Paragraph 4,
Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind. Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 ein in der Anlage genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
Im RIS seit
25.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40247730