Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.09.2022
Außerkrafttretensdatum
31.08.2027
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.
3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
Text
Artikel 6
Beitragsfreier Besuch
(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Artikel 5, sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Im RIS seit
21.09.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247072