Kurztitel

Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 24, Absatz 5, zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 vergleiche Artikel 25,).

Text

Artikel 6

Beitragsfreier Besuch

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Artikel 5, sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20012012

Dokumentnummer

NOR40247072