Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsweiterverwendungsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IWG 2022
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.
Schlagworte
Informationsdienst
Im RIS seit
27.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011973
Dokumentnummer
NOR40246425