Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.06.2024

Außerkrafttretensdatum

29.06.2025

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Ziffer eins bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person im Falle einer Hauptwohnsitzbestätigung die Kontaktstelle samt dem Hinweis, ob diese als Zustelladresse gilt, sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK-GS), Steuern und Abgaben (vbPK-SA), Sozialversicherung (vbPK-SV), Verkehr und Technik (vbPK-VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Statistik Austria (vbPK-AS), Transparenzdatenbank (vbPK ZP-TD) sowie Personalverwaltung (vbPK-PV);
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Ziffer eins, übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der Eintragung sowie der letzten Aktualisierung, die Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      von der Bundesministerin für Justiz: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben;
    4. Ziffer 4
      vom Bundesminister für Inneres: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft befunden haben;
    5. Ziffer 5
      vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“
    6. Ziffer 6
      von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht;
    7. Ziffer 7
      vom Bundeskanzler: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine Geldleistung aus der im Paragraph 44 a, BHG angeführten IKT Lösung beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Absatz eins, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40262053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P5/NOR40262053

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