Bundesrecht konsolidiert

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Klimabonusgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klimabonusgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

13.04.2022

Abkürzung

KliBG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Ziffer eins bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPK-GS), Steuern und Abgaben (vbPK-SA), Sozialversicherung (vbPK-SV), Verkehr und Technik (vbPK-VT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP);
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Ziffer eins, übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) und Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Diese sind der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“: sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis“.
    4. Ziffer 4
      von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Bezieher einer gesetzlichen Pensionsversicherung.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Absatz eins, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 2, zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz zuletzt bezogen wurde, zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres in der gemäß Paragraph 2, Absatz 7, zu erlassenden Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

20011819

Dokumentnummer

NOR40242304

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/11/P5/NOR40242304

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