(1)Absatz eins,In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von § 4 Abs. 3 kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach Paragraph 31, Absatz eins, vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. Februar 2023 erfolgt.