Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vereinfachte Registrierung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,In der Einführungsphase kommen eine vereinfachte Registrierung und Emissionsüberwachung zur Anwendung. In dieser Phase ist abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, kein Überwachungsplan beizulegen. Darüber hinaus liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung nach Paragraph 31, Absatz eins, vor, wenn für den Handelsteilnehmer die erforderliche Registrierung bis 1. November 2022 erfolgt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, hat die zuständige Behörde für jene Handelsteilnehmer, die bereits vor dem 1. Juli 2022 als Abgabenschuldner einer Energieabgabe erfasst sind, automationsunterstützt die Registrierung vorzunehmen („Initialbefüllung“) und einen Registrierungsbescheid zu erlassen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Dabei sind jene Daten zu verwenden, die für die Erhebung der Energieabgaben erfasst werden. Diese sind der zuständigen Behörde automationsunterstützt und kostenfrei durch die Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 49, Ziffer eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass die übernommenen Daten unrichtig sind, hat der Handelsteilnehmer dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Entrichtet
    • Strichaufzählung
      der Netzbetreiber als Haftender gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Erdgasabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmers die Erdgasabgabe oder
    • Strichaufzählung
      der inländische Empfänger als Haftender gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Kohleabgabegesetz anstelle eines Handelsteilnehmer die Kohleabgabe,
    gilt er in der Einführungsphase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, anstelle des Steuerschuldners als Handelsteilnehmer.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten und die Initialbefüllung durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P13/NOR40242274

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