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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Einführungsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Handelsteilnehmer können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2022 ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und
    • Strichaufzählung
      2023 ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2024

    bei der zuständigen Behörde erwerben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgeben.

  2. Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind einem Kalenderjahr zugeordnet, welches sich nach dem Ausgabewert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, richtet. Sie können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254866

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P12/NOR40254866

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