Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
29.07.2026
Abkürzung
NEHG 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS I unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS I unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS II überführt werden soll. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU ETS römisch eins unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU ETS römisch eins unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt, welches ab dem Jahr 2027 in das europäische System des EU ETS römisch zwei überführt werden soll.
Im RIS seit
05.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40262172