Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.2022
Außerkrafttretensdatum
31.05.2024
Abkürzung
NEHG 2022
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die stufenweise Einführung einer kosteneffizienten und wirkungsvollen Maßnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der langfristigen Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, und den jeweils geltenden unionsrechtlichen Zielvorgaben für die Reduzierung der nationalen Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Sektoren geleistet werden. Zu diesem Zweck wird ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Stufen eingeführt.
Im RIS seit
15.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
20011818
Dokumentnummer
NOR40242262