Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchulDigiG
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.
Schlagworte
Informationstechnologie
Im RIS seit
08.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011437
Dokumentnummer
NOR40229755