Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,
BG
Paragraph eins
08.01.2021
SchulDigiG
70/11 Sonstiges Schulen
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.
Informationstechnologie
07.12.2022
20011437
NOR40229755