Kurztitel

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Abkürzung

SchulDigiG

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Zweck

Paragraph eins,

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40229755