Bundesrecht konsolidiert

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Landarbeitsgesetz 2021 § 53

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Spätere Geltendmachung der Elternkarenz

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Lehnt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eines Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt dieser Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der andere Elternteil für diese Zeit, längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Der Elternteil hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40255864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P53/NOR40255864

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