Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz § 3

Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus gehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
    2. Ziffer 2
      sie dürfen in Bezug auf Berufsangehörige, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
  2. Absatz 2,Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/67/P3/NOR40232561

Navigation im Suchergebnis