Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.04.2021

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus gehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
    2. Ziffer 2
      sie dürfen in Bezug auf Berufsangehörige, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
  2. Absatz 2,Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232561