Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2.Paragraph 2,
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20011751
Dokumentnummer
NOR40239953