Bundesrecht konsolidiert

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Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder § 2

Kurztitel

Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20011751

Dokumentnummer

NOR40239953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/202/P2/NOR40239953

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