Kurztitel

Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20011751

Dokumentnummer

NOR40239953