Bundesrecht konsolidiert

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VKIFinanzierungsgesetz 2022 § 1

Kurztitel

VKIFinanzierungsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 202/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKIFinanzG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2022 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      4,25 Mio € für Verbraucherinformation, Rechtsberatung, Vergleichstests, Marktuntersuchungen und wissenschaftliche Tätigkeiten;
    2. Ziffer 2
      0,75 Mio € für Rechtsdurchsetzung und Rechtsfortbildung.
  2. Absatz 2,Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden, und
    2. Ziffer 2
      ein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Maßnahmen besteht.
  4. Absatz 4,Über die Mittel gemäß den Absatz eins und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Absatz 4, durchgeführte Kontrolle vorzulegen.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20011750

Dokumentnummer

NOR40239948

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/202/P1/NOR40239948

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