Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß § 2 Z 21 lit. c übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Z 1 übermittelt wurden, zu übernehmen.Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera c, übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Ziffer eins, übermittelt wurden, zu übernehmen.
Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß § 177 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß Paragraph 177, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen.