Absatz eins,Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu übermitteln:
- Ziffer einsderen Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a, aus dem Datenbestand des ZMR gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG und
- Ziffer 2deren besondere Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des ZPR gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, sowie Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze der Eltern aus dem Datenbestand des ZMR.
Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu erfolgen.