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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 5

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Schulkennzahl;
    2. Ziffer 2
      die Schulformkennzahl;
    3. Ziffer 3
      ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
    4. Ziffer 4
      die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG;
    5. Ziffer 5
      das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    6. Ziffer 6
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Staatsangehörigkeit;
    9. Ziffer 9
      das Geschlecht;
    10. Ziffer 10
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
    11. Ziffer 11
      im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
      1. Litera a
        aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
      2. Litera b
        aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
      3. Litera c
        aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
      4. Litera d
        aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
    1. Ziffer 12
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    2. Ziffer 13
      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
    3. Ziffer 14
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
    4. Ziffer 15
      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    5. Ziffer 16
      das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;
    6. Ziffer 17
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;
    7. Ziffer 18
      die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
    8. Ziffer 19
      mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG, die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und
    9. Ziffer 20
      andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.
  2. Absatz 2,Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 42, SchUG oder Paragraph 42, SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.
  3. Absatz 3,Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 16, des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzahl der meldenden Behörde;
    2. Ziffer 2
      die Art der Erfüllung der Schulpflicht;
    3. Ziffer 3
      die Schulformkennzahl;
    4. Ziffer 4
      ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
    5. Ziffer 5
      das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    6. Ziffer 6
      die Namen (Vor- und Familiennamen);
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Staatsangehörigkeit;
    9. Ziffer 9
      das Geschlecht;
    10. Ziffer 10
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
    11. Ziffer 11
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    12. Ziffer 12
      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
    13. Ziffer 13
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
    14. Ziffer 14
      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    15. Ziffer 15
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und
    16. Ziffer 16
      andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Ziffer 9,
    Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.
  4. Absatz 4,Sofern keine Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Ziffer 2, zu verarbeiten.

Schlagworte

Vorname, Schülerinnenkarte, Unterrichtsangebot, Schulorganisation, Prüfungskandidat

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264697

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P5/NOR40264697

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