Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Schulkennzahl;
    2. Ziffer 2
      die Schulformkennzahl;
    3. Ziffer 3
      ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
    4. Ziffer 4
      die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i ASVG;
    5. Ziffer 5
      das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
    6. Ziffer 6
      die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum;
    8. Ziffer 8
      die Staatsangehörigkeit;
    9. Ziffer 9
      das Geschlecht;
    10. Ziffer 10
      die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
    11. Ziffer 11
      im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
      1. Litera a
        aus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
      2. Litera b
        aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
      3. Litera c
        aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
      4. Litera d
        aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;
    1. Ziffer 12
      das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
    2. Ziffer 13
      das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
    3. Ziffer 14
      die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
    4. Ziffer 15
      das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
    5. Ziffer 16
      das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;
    6. Ziffer 17
      einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;
    7. Ziffer 18
      die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,;
    8. Ziffer 19
      mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und
    9. Ziffer 20
      andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 4 treten mit 1.9.2022 in Kraft)

Schlagworte

Vorname, Schülerinnenkarte, Unterrichtsangebot, Schulorganisation

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P5/NOR40230941

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