Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 19

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 22 Abs. 5 Z 1)

Text

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für Zwecke gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, i und n sowie Ziffer 2, Litera c, f und j und Ziffer 3, erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen, „Lehre mit Matura“, eine verlängerte Lehre sowie Teilqualifikationen erfolgreich absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,
    3. Ziffer 3
      die gemäß dem Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung – HBB-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,, eingerichteten Validierungs- und Prüfungsstellen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Qualifikation gemäß dem HBB-Gesetz erworben haben,
    bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
    2. Ziffer 2
      von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; Paragraph 3, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
  4. Absatz 4,Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß Paragraph 9, E-GovG,
    1. Ziffer eins
      die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes
    der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Schlagworte

Validierungsstelle

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P19/NOR40269783

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