von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden;von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; Paragraph 3, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden;