Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

Paragraph 18,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 treten mit 1.9.2021 in Kraft)

  1. Absatz 6,Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, b, c, oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (Paragraph 24, Absatz 4,) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
    2. Ziffer 2
      das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum und die Herkunft;
    5. Ziffer 5
      die Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      studienbezogene Auslandsaufenthalte;
    7. Ziffer 7
      die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
    8. Ziffer 8
      die private E-Mail-Adresse
    durchzuführen.
  2. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Absatz 6, sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die zu erhebenden Daten,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der statistischen Erhebung,
    3. Ziffer 3
      der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, auf die erhobenen Daten.
    Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Schlagworte

Eignungsverfahren

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P18/NOR40230956

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