Absatz 6,Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, b, c, oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über
- Ziffer einsdie Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (Paragraph 24, Absatz 4,) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;
- Ziffer 2das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- Ziffer 3das Geschlecht;
- Ziffer 4das Geburtsdatum und die Herkunft;
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 6studienbezogene Auslandsaufenthalte;
- Ziffer 7die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und
- Ziffer 8die private E-Mail-Adresse
durchzuführen.