(1)Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondereDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
zur externen Schulevaluation,
für das Bildungsmonitoring,
für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BD-EG,
für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, BD-EG,
durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.