Bundesrecht konsolidiert

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Bildungsdokumentationsgesetz 2020 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Text

5. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 BD-EG, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Qualitätssicherung,
    2. Ziffer 2
      zur externen Schulevaluation,
    3. Ziffer 3
      für das Bildungsmonitoring,
    4. Ziffer 4
      für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,
    5. Ziffer 5
      für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,
    6. Ziffer 6
      für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BD-EG,
    7. Ziffer 7
      für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie
    8. Ziffer 8
      für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, BD-EG,
    durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.
  2. Absatz 2,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den Paragraphen 8, (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Absatz eins und 3 zu ergänzen.

    Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.9.2022 in Kraft)

  3. Absatz 4,Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.
  4. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Schlagworte

Unterrichtsplanung

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/20/P15/NOR40230952

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