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Telekommunikationsgesetz 2021 § 201
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 200 am 07.09.2026
§ 202 am 07.09.2026
Alle Fassungen
§ 201 heute
§ 201 gültig ab 01.11.2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 201
Inkrafttretensdatum
01.11.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKG 2021
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 201.
Paragraph 201,
(1)
Absatz eins,
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013
, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)
Absatz 2,
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
Im RIS seit
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238659
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P201/NOR40238659
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